Ich sage und mit Allahs Hilfe: Wenn man die Almosen am Tag des Fastenbrechens vorzieht, ist dies grundsätzlich erlaubt; denn Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Der Gesandte Allahs (s) hat uns befohlen, die Almosen für das Fastenbrechen vor dem Ausgehen der Menschen zum Gebet zu entrichten. Ibn Umar pflegte sie an diesem Tag oder einen Tag vorher zu zahlen.» In den Sunan von Abu Dawud 2: 111, und er schwieg darüber, siehe: Al-Tamhid 14: 326. Und weil die Verpflichtung, wenn sie nicht feststeht, einen Grund für die Verpflichtung hat, nämlich den Kopf, den man versorgt und für den man verantwortlich ist, ist die Vorziehung nach dem Vorhandensein des Grundes erlaubt, wie die Vorziehung der Zakat, siehe: Bada'i al-Sana'i 2: 74, und Al-Tajdid 1: 311, und Al-Durr al-Mukhtar 1: 78, und Allah weiß es besser.