Ich sage und möge Allah Erfolg gewähren: Das I'tikaf wird durch Folgendes ungültig: Erstens: Der Samenerguss durch Geschlechtsverkehr und dessen Ursachen: ob absichtlich oder versehentlich, tagsüber oder nachts, auch außerhalb der Moschee; denn es ist durch den Text verboten, und es macht es in jedem Fall ungültig, im Gegensatz zum Fasten, das nicht ungültig wird, wenn es versehentlich geschieht. Der Unterschied ist, dass der Zustand des I'tikaf erinnernd ist: wie der Zustand des Ihram und des Gebets, während der Zustand des Fastens nicht erinnernd ist. Wenn jedoch durch das Sehen ein Samenerguss erfolgt oder Geschlechtsverkehr ohne Penetration stattfindet, so wird das I'tikaf nicht ungültig: wie es das Fasten nicht ungültig macht. Zweitens: Der Abfall vom Islam – möge Allah uns davor bewahren – wenn jemand vom Islam abfällt, wird das I'tikaf durch seinen Abfall ungültig, und er baut nicht auf das, was vergangen ist, und es gibt kein Nachholen des verpflichtenden I'tikaf, wenn er zum Islam zurückkehrt; denn Allah, der Erhabene, sagt: {Sag zu den Ungläubigen, wenn sie aufhören, wird ihnen vergeben, was vergangen ist} (Al-Anfal: 38), und sein Prophet (Friede sei mit ihm) sagte: «Der Islam hebt das auf, was vorher war» (in Musnad Ahmad 4: 198). Drittens: Ohnmacht und Wahnsinn, wenn sie eine Zeit andauern, in der das Fasten aufgrund der Unmöglichkeit der Absicht verpasst wird, und das I'tikaf muss in diesen Fällen nachgeholt werden. Viertens: Das Verlassen ohne Entschuldigung, auch versehentlich, und die anerkannten Entschuldigungen für das I'tikaf sind: wie der Freitag, das Urinieren, das Stuhlen, das Waschen, wenn man ejakuliert hat und sich nicht imstande sieht, in der Moschee zu waschen, der Zusammenbruch der Moschee, das gewaltsame Herauswerfen eines Unrechtmäßigen, die Angst um sich selbst oder sein Eigentum vor den Übergriffigen. Krankheiten, der Besuch von Kranken, die Teilnahme an Beerdigungen, das Retten von Ertrinkenden oder Brandopfern, oder das Verlassen für den Dschihad oder um Zeugnis abzulegen, sind jedoch keine anerkannten Entschuldigungen für das Verlassen des I'tikaf, denn es macht das verpflichtende I'tikaf ungültig, wenn man aus diesen Gründen herausgeht. Siehe: Al-Hadiyya Al-Alaiyya S. 185, die anerkannten Kommentare S. 185, Al-Wiqaya S. 245, Al-Mabsut 3: 123, Al-Tabeen 1: 352, und Allah weiß es besser.