Antwort
Ich sage und mit Allahs Hilfe: Es ist nicht verpflichtend für ihn; denn das Erreichen der Volljährigkeit ist eine Bedingung für die Verpflichtung, und er gehört nicht zu den Adressaten. Über Ali t sagte r: „Der Stift wurde von drei Personen aufgehoben: vom Jungen, bis er volljährig wird, vom Schlafenden, bis er aufwacht, und vom Geisteskranken, bis er geheilt ist.“ In den Sunan von Abu Dawood 4: 140, in den Sunan von Al-Nasa'i Al-Kubra 4: 324, im Musnad von Al-Tayalisi 1: 15 und im Musnad von Abu Ya'la 1: 440. Siehe: Maraqi al-Falah S. 173, und Allah weiß es besser.