Antwort
Ich sage und mit Gottes Hilfe: Erstens: die Volljährigkeit: Das Gebet ist für den Kleinen nicht verpflichtend; denn er ist nicht angesprochen. Zweitens: der Verstand: Das Gebet ist für den Wahnsinnigen nicht verpflichtend; denn er ist nicht verantwortlich; denn Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Der Stift wurde von drei Personen aufgehoben: vom Kind, bis es volljährig wird, vom Schlafenden, bis er aufwacht, und vom Wahnsinnigen, bis er geheilt wird“, in Sunan Abu Dawood 4: 140, und in Sunan an-Nasa'i al-Kubra 4: 324, und im Musnad al-Tayalisi 1: 15, und im Musnad Abu Ya'la 1: 440. Drittens: der Islam: Das Gebet ist für den Ungläubigen nicht verpflichtend; denn der Islam ist eine Bedingung für die Ansprache in den Zweigen der Scharia, und der Ungläubige gehört nicht zum Islam. Siehe: Maraqi al-Falah S. 173, und Allah weiß es am besten.