Ich sage und mit Allahs Hilfe: Es ist die Zeit des Aufgangs des zweiten Morgens am Tag des Fastenbrechens, selbst wenn ihm ein Kind geboren wurde, oder wenn er ungläubig war und zum Islam konvertierte, oder wenn er arm war und wohlhabend wurde; wenn dies vor dem Sonnenaufgang geschieht, ist das Almosen verpflichtend für ihn, und wenn es danach geschieht, ist es nicht verpflichtend. Ebenso gilt, dass jemand, der vor dem Aufgang des Morgens stirbt, kein Almosen für ihn verpflichtend ist, und wenn er danach stirbt, ist es verpflichtend; aufgrund seines (Friede sei mit ihm) Ausspruchs: „Euer Fasten ist am Tag, an dem ihr fastet, und euer Fastenbrechen ist am Tag, an dem ihr fastet“ in Al-Jami' Al-Tirmidhi 3: 80, und es ist gutgeheißen, und in Sunan Al-Daraqutni 2: 164: „Jeder Tag, an dem ihr fastet, ist der Tag eures Fastenbrechens“, wurde die Zeit des Fastenbrechens auf den Tag des Fastenbrechens beschränkt, da es dem Tag hinzugefügt wurde, und die Hinzufügung dient der Spezialisierung. Die Notwendigkeit der Spezialisierung der Zeit des Fastenbrechens zeigt sich am Tag; andernfalls sind alle Nächte in Bezug auf das Fastenbrechens gleich, sodass die Spezialisierung nicht sichtbar wird. Damit wird deutlich, dass mit dem Almosen des Fastenbrechens das Almosen am Tag des Fastenbrechens gemeint ist, sodass das Almosen dem Tag des Fastenbrechens zugeordnet wurde, was der Grund für seine Verpflichtung war. Siehe: Al-Waqaya S.260, und Fath Bab Al-'Inaya 1: 554, und Al-Hadiyya Al-'Alaiyya S.241, und Allah weiß es besser.