Das Urteil über das Fasten an den beiden Feiertagen

Frage
Was ist das Urteil über das Fasten an den beiden Feiertagen?
Antwort
Es ist verboten, an den beiden Feiertagen zu fasten: dem Fest des Fastenbrechens (Eid al-Fitr) und dem Opferfest (Eid al-Adha); denn der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) sagte: "Es gibt kein Fasten an zwei Tagen: dem Fest des Fastenbrechens und dem Opferfest." (Sahih al-Bukhari 1: 400, Sahih Muslim 2: 799). Und Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: "Diese beiden Tage sind Tage, an denen der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) vom Fasten abgeraten hat: der Tag, an dem ihr euer Fasten brecht, und der andere Tag, an dem ihr von euren Opfern esst." (Sahih Muslim 2: 799). Und Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtete: "Der Prophet (Friede sei mit ihm) hat vom Fasten an zwei Tagen abgeraten: dem Tag des Opferfestes und dem Tag des Fastenbrechens." (Sahih Muslim 2: 799). Und Abu Sa'id (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte, der Prophet (Friede sei mit ihm) sagte: "Es ist nicht erlaubt zu fasten an zwei Tagen: dem Tag des Opferfestes und dem Tag des Fastenbrechens im Ramadan." (Sahih Muslim 2: 799, Musnad al-Mustakhraj 3: 217, Musnad Abu Ya'la 2: 388). Wenn jedoch jemand freiwillig an den Feiertagen zu fasten beginnt und dann bricht, ist er nicht verpflichtet, es nachzuholen, da es ungültig ist. Wenn er jedoch einen Eid auf das Fasten abgelegt hat, ist es gültig, und wenn er bricht, muss er es nachholen. Wenn er es aus einem Eid fastet, hat er die Verpflichtung des Eides erfüllt, trotz des Verbots, wie in der Al-Hadiyya al-Ala'iyya S. 174 erwähnt.
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