Bedingungen für die Pflicht der Almosen zur Eid al-Fitr

Frage
Was sind die Bedingungen für die Pflicht der Almosen zur Eid al-Fitr?
Antwort

Ich sage und mit Allahs Hilfe: Die Almosen zur Eid al-Fitr sind unter den folgenden Bedingungen verpflichtend: Erstens: Islam; die Almosen zur Eid al-Fitr sind nicht für den Ungläubigen verpflichtend; denn es gibt keinen Weg zur Verpflichtung im Zustand des Unglaubens; denn es hat eine Bedeutung der Anbetung, die ohne die Absicht nicht erfüllt werden kann, und der Ungläubige gehört nicht zu den Anbetenden. Zweitens: Freiheit; die Almosen zur Eid al-Fitr sind nicht für den Sklaven verpflichtend; denn die Verpflichtung ist die Verpflichtung zur Erfüllung, und es gibt keinen Weg, die Erfüllung von einem Sklaven zu verlangen; denn der Sklave ist nicht verpflichtet, sie zu leisten, weder im Moment noch nach seiner Freilassung, und die Verpflichtung zu einer Handlung, die nicht erfüllt werden kann, ist grundsätzlich unmöglich, im Gegensatz zu einem wohlhabenden Kind, dessen Vormund sie nicht für ihn gibt, denn es ist ihm nach dem Erreichen der Mündigkeit möglich, sie zu leisten. Drittens: Wohlstand; die Almosen zur Eid al-Fitr sind nicht für den Armen verpflichtend; denn Abu Huraira berichtete: „Es gibt kein Almosen, außer aus einem Zustand des Wohlstands“ in Sahih al-Bukhari 2: 518, als Anmerkung, und in einer anderen Überlieferung: „Das beste Almosen oder das beste Almosen ist aus einem Zustand des Wohlstands, und die obere Hand ist besser als die untere Hand, und beginne bei dem, den du unterhältst“ in Sahih Muslim 2: 717. Und von Abu Sa'ir, sagte der Prophet: „Leistet die Almosen zur Eid al-Fitr in Form von einem Sa' Datteln oder einem Sa' Gerste oder einem halben Sa' Weizen oder sagte Getreide für jede Person, ob klein oder groß, männlich oder weiblich, frei oder versklavt, wohlhabend“ in Sharh Ma'ani al-Athar 2: 45. Und von Abu Huraira, sagte er: „Die Almosen zur Eid al-Fitr sind für jeden Freien und Sklaven, männlich oder weiblich, klein oder groß, wohlhabend“ in Sharh Ma'ani al-Athar 2: 45. Siehe: Al-Badai 2: 70, und Al-Wiqaya S. 229, und Allah weiß es besser.

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