Frage
Was ist das Urteil über die Zahlung der Fitr-Zakat?
Antwort
Die Almosen der Fitra sind für jeden freien, wohlhabenden Muslim verpflichtend, ob klein oder groß, männlich oder weiblich. Sie sind verpflichtend, aber nicht zwingend; denn das Zwingende ist das, was durch einen unbestreitbaren Beweis als notwendig erwiesen ist, und die Notwendigkeit dieser Art von Zakat ist nicht durch einen unbestreitbaren Beweis erwiesen, sondern durch einen Beweis, der eine gewisse Unsicherheit enthält, nämlich den Bericht eines Einzelnen. Über Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben: "Der Gesandte Allahs hat die Zakat al-Fitr im Ramadan für die Menschen in der Menge eines Sa' Datteln oder eines Sa' Gerste für jeden freien oder versklavten Mann oder jede Frau der Muslime vorgeschrieben", in Sahih Muslim 2: 677, und Sahih Bukhari 2: 547. Die Bedeutung von "vorgeschrieben" ist: das Maß für die Abgabe der Fitra; denn das Zwingende bedeutet in der Sprache das Maß, wie Allah sagt: (FANISF MA FARADHTUM) Al-Baqara: 237: das heißt, was ihr bestimmt habt. Und über Abdullah ibn Thalaba, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte der Gesandte Allahs: "Gebt ein Sa' Weizen oder Getreide zwischen zwei Personen oder ein Sa' Datteln oder ein Sa' Gerste für jeden freien und versklavten Mann und jede Frau, ob klein oder groß", in Sunan al-Daraqutni 2: 150. Und über Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: "Der Prophet, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, befahl die Almosen der Fitra für jeden kleinen und großen freien oder versklavten Mann oder Frau in der Menge eines Sa' Gerste oder eines Sa' Datteln, und die Menschen gaben danach einen Mudd Weizen", in Sahih Ibn Khuzaymah 4: 86, und Sahih Ibn Hibban 8: 94. Und über Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein: "Der Gesandte Allahs hat die Almosen des Ramadan auf einen halben Sa' Weizen, oder einen Sa' Gerste, oder einen Sa' Datteln für den freien und versklavten Mann und die Frau festgelegt", in Musnad Ahmad 1: 351, und Sunan al-Daraqutni 2: 152. Siehe: Bada'i al-Sana'i 2: 69.