Frage
Was sind die Bedingungen für die Pflicht der Almosen zur Eid al-Fitr?
Antwort
Erstens: Der Islam: Die Zakat al-Fitr ist für den Ungläubigen nicht verpflichtend; denn es gibt keinen Weg zur Verpflichtung im Zustand des Unglaubens; denn darin liegt ein Sinn der Anbetung, die ohne die Absicht nicht erfüllt werden kann, und der Ungläubige gehört nicht zu den Anbetenden. Siehe: Al-Badā'i 2: 70, Al-Wiqāyah S. 229. Zweitens: Die Freiheit: Die Zakat al-Fitr ist für den Sklaven nicht verpflichtend; denn die Verpflichtung ist eine Verpflichtung zur Leistung, und es gibt keinen Weg, die Leistung von einem Sklaven zu verlangen; denn der Sklave ist nicht verpflichtet, sie zu leisten, weder im Moment noch nach der Freilassung. Eine Verpflichtung zu einer Handlung, die nicht erfüllt werden kann, ist grundsätzlich unmöglich, im Gegensatz zu einem wohlhabenden Kind, dessen Vormund sie nicht für ihn leistet; denn es ist ihm möglich, sie nach dem Erreichen der Volljährigkeit zu leisten. Siehe: Al-Badā'i 2: 70, Al-Wiqāyah S. 229. Drittens: Der Reichtum: Die Zakat al-Fitr ist für den Armen nicht verpflichtend; denn von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet: "Es gibt keine Zakat, außer aus einem Überfluss an Reichtum", in Sahih al-Bukhari 2: 518, als Anmerkung, und in einer anderen Überlieferung: "Die beste Zakat oder die beste Zakat ist aus einem Überfluss an Reichtum, und die obere Hand ist besser als die untere Hand, und beginne mit dem, den du unterhältst", in Sahih Muslim 2: 717. Und von Abu Sa'id al-Khudri, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte der Prophet, Allah segne ihn und gebe ihm Frieden: "Leistet die Zakat al-Fitr in Form von einem Sa' Datteln oder einem Sa' Gerste oder einem halben Sa' Weizen oder sagte Getreide für jede Person, ob klein oder groß, männlich oder weiblich, frei oder versklavt, wohlhabend", in Sharh Ma'ani al-Athar 2: 45. Und von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: "Die Zakat al-Fitr ist für jeden Freien und Sklaven, männlich oder weiblich, klein oder groß, wohlhabend", in Sharh Ma'ani al-Athar 2: 45.