Ich sage und mit Allahs Hilfe: Es ist dem I'tikaf-Haltenden, der ein verpflichtendes I'tikaf hat, verboten, seinen Ort zu verlassen, auch wenn es sich um die Moschee des Hauses handelt, im Fall der Frau, außer aus folgenden Gründen: Erstens: Eine religiöse Notwendigkeit: wie das Freitagsgebet, und sein Verlassen für das Freitagsgebet erfolgt zur Mittagszeit. Wer weiter von seinem Haus zur Moschee entfernt ist, verlässt zur Zeit, um das Freitagsgebet mit den Sunnah-Gebeten davor zu erreichen, die vier sind, und sein I'tikaf wird nicht ungültig, wenn er länger als die Sunnah-Gebete in der Moschee verweilt, oder wenn er sein I'tikaf in der Moschee vollendet. Es ist jedoch unerwünscht, dies zu tun, und ebenso, wenn er für den Adhan hinausgeht, auch wenn er kein Muezzin ist, selbst wenn die Tür des Minaretts außerhalb der Moschee ist; denn Aisha, möge Allah mit ihr zufrieden sein, sagte: „Ich konnte das Haus nur für eine Notwendigkeit betreten, und ich fragte nicht danach, außer ich ging vorbei. Und der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, ließ seinen Kopf in die Moschee hinein, während seine Füße draußen waren, und er betrat das Haus nur aus einer Notwendigkeit, wenn er im I'tikaf war“ in Sahih Muslim 1: 244, und Sahih Bukhari 2: 714. Und weil diese Dinge in der Zeit des I'tikaf bekannt sind, sind sie aus Notwendigkeit ausgenommen, und das Freitagsgebet ist eines seiner wichtigsten Bedürfnisse, weshalb es ihm erlaubt ist, dafür hinauszugehen; denn er ist befohlen, sich danach zu bemühen mit dem Wort Allahs, der Erhabenste: {FAS'AAW ILAA DHIKRILLAH} Freitag: 9, so ist das Verlassen dafür ausgenommen: wie das Bedürfnis eines Menschen. Zweitens: Ein körperliches Bedürfnis: wie Urin und Stuhlgang und Waschen, wenn er ejakuliert hat und nicht imstande ist, sich in der Moschee zu waschen, jedoch darf er nicht nach dem Reinigen verweilen. Drittens: Ein dringendes Bedürfnis: wie der Zusammenbruch der Moschee, das gewaltsame Herauswerfen eines Unrechtmäßigen, Angst um sich selbst oder sein Eigentum vor den Widerspenstigen, denn in diesen Fällen betritt er eine andere Moschee, um sein I'tikaf zu vollenden. Siehe: Al-'Ala'iya S.184, Al-Tebyeen 1: 351, Al-Hadiyya Al-'Ala'iya S.184, Sharh Al-Waqaya Li Sadr Al-Shari'a S.245, Majma' Al-Anhar 1: 256, Al-Mabsut 3: 117, und Allah weiß es besser.