Ich sage und mit Allahs Hilfe: Die Pflicht, die in den Almosen zur Fastenbrechen festgelegt ist, bezieht sich darauf, dass es sich um Geld handelt, das grundsätzlich wertvoll ist, nicht darauf, dass es sich um eine bestimmte Art handelt; es ist erlaubt, für alle festgelegten Arten zu geben: wie Weizen, Datteln und Gerste, den Wert in Dirham oder Dinar oder Kleingeld oder Waren oder was auch immer zu geben; denn die Pflicht besteht in Wirklichkeit darin, den Bedürftigen zu bereichern; gemäß seinem (r) Wort: „Bereichert sie, damit sie an diesem Tag nicht bitten müssen“, in den Schichten von Ibn Saad 1: 248, und im Wissen der Hadith-Wissenschaften S. 131, und in den Sunan von Al-Daraqutni 2: 152, und die Bereicherung wird durch den Wert erreicht, ja sogar besser und umfassender; denn es ist näher daran, das Bedürfnis zu decken, und damit wird deutlich, dass der Text auf die Bereicherung abzielt und dass bei der Erlaubnis des Wertes das Urteil des Textes in Wirklichkeit berücksichtigt wird. Aber es ist nicht erlaubt, das, was festgelegt ist, teilweise durch andere zu ersetzen, unabhängig davon, ob das, was gegeben wurde, von derselben Art oder von einer anderen Art ist, nachdem es festgelegt wurde, und Allah weiß es besser.