Das Urteil über den Fastenden, der das Fasten gebrochen hat, ohne etwas anderes als die Absicht zu tun

Frage
Was ist das Urteil über den Fastenden, der das Fasten gebrochen hat, ohne etwas anderes als die Absicht zu tun?
Antwort
Sein Fasten ist vollständig; denn der bloße Vorsatz hat in den Rechtsvorschriften keinen Wert, solange er nicht mit einer Handlung verbunden ist. Denn Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: "Wahrlich, Allah hat für meine Umma alles, was sich in ihren Seelen ereignet, vergeben, solange sie nicht darüber sprechen oder danach handeln." Dies ist in Sahih Ibn Hibban 10: 178, Musnad al-Mustakhrij 1: 1: 195, Musnad Abi Awana 1: 76, Sunan al-Nasa'i 3: 360 und Musnad al-Tayalisi 1: 322 überliefert. Hier ist der Vorsatz zum Fasten nicht mit einer Handlung verbunden, und es wird deutlich, dass der Vorsatz des Fastens nicht durch den Vorsatz zum Essen ungültig wird; denn der Vorsatz des Fastens ist ein Vorsatz, der mit einer Handlung verbunden ist, und wird nicht durch einen Vorsatz ungültig, der nicht mit einer Handlung verbunden ist. Zudem ist der Vorsatz eine Bedingung für den Beginn des Fastens, nicht für dessen Fortdauer. Siehst du nicht, dass es auch im Schlaf, beim Vergessen und in der Unachtsamkeit bestehen bleibt, wie in Badā'i al-Sanā'i 2: 92 erwähnt?
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