Frage
Wann ist die Zeit, in der es Pflicht ist, den Ramadan nachzuholen?
Antwort
Er ist an allen Tagen außerhalb des Ramadan, außer an den sechs verbotenen Tagen – den beiden Feiertagen Eid al-Fitr und Eid al-Adha, den drei Tagen von Tashreeq und dem Tag des Zweifels –; denn Allah, der Erhabene, sagt: (So wer von euch krank ist oder auf Reisen, der soll eine Anzahl anderer Tage fasten) Al-Baqarah: 184. Dies ist ein allgemeiner Befehl zum Nachholen ohne eine bestimmte Zeit, daher darf er nicht auf einige Zeiten beschränkt werden, es sei denn, es gibt einen Beweis. Siehe: Bada'i al-Sana'i 2: 104, und Al-Hadiyya al-‘Alaiyya S.173. Es ist richtig, dass es aufgeschoben werden muss: das heißt, es ist in der allgemeinen Zeit ohne Bestimmung erforderlich, und die Wahl der Bestimmung liegt beim Verpflichteten. Zu welchem Zeitpunkt auch immer er es begonnen hat, wird dieser Zeitpunkt zur Pflicht, und wenn er es nicht begonnen hat, wird die Pflicht auf die letzte Lebenszeit eingeengt, in der er in der Lage ist, es vor seinem Tod zu erfüllen. Es ist nicht auf die Zeit zwischen zwei Ramadans beschränkt; denn der Befehl zum Nachholen ist allgemein ohne die Bestimmung einiger Zeiten gegenüber anderen, daher bleibt er in seiner Allgemeinheit. Daher ist es nicht unerwünscht, dass jemand, der das Fasten des Ramadan nachholen muss, freiwillig fastet. Wenn er das Nachholen des Ramadan hinauszögert, bis ein anderer Ramadan beginnt, hat er keine Entschädigung zu leisten; denn diese ist nur erforderlich, wenn er nicht in der Lage ist, es zu erfüllen, was normalerweise keine Hoffnung auf Fähigkeit lässt: wie im Fall eines alten Mannes. Wenn jedoch keine Unfähigkeit vorliegt, gibt es keine Entschädigung; denn er ist in der Lage, nachzuholen, daher macht es keinen Sinn, ihm eine Entschädigung aufzuerlegen. Siehe: Bada'i al-Sana'i 2: 104.