Wer sich zunächst unbestimmt in den Zustand des Ihram begibt und die Absicht fasst, ohne eine bestimmte Pilgerfahrt oder Umrah zu benennen, und dann ein zweites Mal unbestimmt in den Zustand des Ihram eintritt.
Was ist das Urteil über jemanden, der sich zunächst unbestimmt in den Zustand des Ihram begibt und die Absicht fasst, ohne eine bestimmte Pilgerfahrt oder Umrah zu benennen, und dann ein zweites Mal unbestimmt in den Zustand des Ihram eintritt?
Antwort
Er muss also zwei Riten vollziehen: die Pilgerfahrt und die Umrah. Siehe: Lubb al-Manasik S. 119.