Wer mit dem freiwilligen Gebet beginnt, wenn die Sonne gelb wird und schwach ist - sodass das Auge in der Lage ist, ihr gegenüberzutreten - dessen Gebet ist mit einer verbotenen Abneigung gültig. Überliefert von 'Uqbah ibn 'Amir al-Juhani, möge Allah mit ihm zufrieden sein, der sagte: "Drei Zeiten, in denen der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, uns davon abriet, darin zu beten oder unsere Toten zu begraben: Wenn die Sonne aufgeht, bis sie sich erhebt, wenn die Mittagszeit kommt, bis die Sonne sich neigt, und wenn die Sonne zum Untergang neigt, bis sie untergeht." In Sahih Muslim 1: 568, Musnad al-Mustakhraj 2: 424, Sahih Ibn Hibban 3: 348, Sunan al-Tirmidhi 3: 348, und Sunan Abi Dawood 3: 208. Und von Ibn Abbas, möge Allah mit beiden zufrieden sein, der sagte: "Es haben sich bei mir Männer versammelt, die ich für gut halte, und der beste unter ihnen ist 'Umar. Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, hat uns davon abgeraten, nach dem Morgengebet zu beten, bis die Sonne aufgeht, und nach dem Nachmittagsgebet, bis die Sonne untergeht." In Sahih al-Bukhari 1: 211. Siehe: Maraqi al-Falah S. 186-187.