Antwort
Ich sage und mit Gottes Hilfe: Wenn der Preis in Geld besteht, wird der Empfang durch die tatsächliche Übergabe oder durch Freigabe realisiert. Wenn der Preis ein Scheck ist, wird der Empfang durch den Erhalt des Bankschecks – also eines Schecks, den die Bank ausstellt und sich verpflichtet, seinen Wert an den Inhaber zu zahlen – und des bestätigten Schecks – also des Schecks, dessen Wert von der Bank für den Inhaber reserviert wurde – realisiert, im Gegensatz zum persönlichen Scheck; da es keine Verpflichtung der Bank gibt, seinen Wert an den Inhaber zu zahlen, könnte sein Wert möglicherweise nicht auf dem Konto des Ausstellers verfügbar sein, sodass der Empfang nicht durch die Abhebung seines Wertes von der Bank realisiert wird. Daher sind verschiedene Wechselverträge im Falle des Bankschecks und des bestätigten Schecks zulässig, im Gegensatz zum persönlichen Scheck; da der Empfang nicht realisiert wird. Unser Lehrer hat Beispiele für den Empfang im Scheck im Verkaufsrecht (2: 393–402) präsentiert, aber was ich erwähnt habe, ist ausreichend, und Gott weiß es besser.