Frage
Was ist die Regelung der Vereinigung der beiden Pilgerfahrten?
Antwort
Die Kombination der beiden Pilgerfahrten ist untersagt, unabhängig davon, ob man sie mit einem einzigen Ihram oder indem man eine in die andere einfügt, bevor man die erste abgeschlossen hat, kombiniert. Es handelt sich um ein Verbot, das als haram gilt. Siehe: Lubab al-Manasik und der mittlere Weg, S. 106-407.