Die Nutzung des Vertreters von Spendengeldern zur Erfüllung der Armutseigenschaft

Frage
Eine Dame arbeitet daran, Spenden für die Bekleidung der Armen zu sammeln, und es ist ihr nicht gestattet, von diesem Geld zu profitieren, da sie keine Erlaubnis des Spenders eingeholt hat. Aber wie ist das Urteil, wenn der Spender nichts Bestimmtes festgelegt oder Bedingungen für die Spende und Bekleidung gemacht hat und diese Dame arm ist und ihre Kinder Bekleidung benötigen?
Antwort
Ich sage und mit Gottes Hilfe: Es ist dem Bevollmächtigten nicht erlaubt, sich das zu nehmen, was ihm ausdrücklich oder durch Hinweis erlaubt ist, und Gott weiß es besser.
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