Ich sage und mit Allahs Hilfe: Der Herr gibt die Zakat al-Fitr für seinen versklavten Diener aus, wenn dieser ein Mündel oder ein geborener Sklave oder ein Ungläubiger ist, aufgrund der allgemeinen Anordnung; denn Ibn Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Der Gesandte Allahs befahl die Zakat al-Fitr für den Kleinen und den Großen, den Freien und den Sklaven, von denen ihr sorgt.“ Es ist jedoch nicht erforderlich, dass er für seine Mündel oder für die Sklaven seiner Mündel ausgibt; denn er ist nicht verpflichtet, für deren Unterhalt zu sorgen, und es gibt Mängel in seiner Aufsicht über sie. Auch der Mündel ist nicht verpflichtet, seine eigene Zakat al-Fitr oder die seiner Sklaven auszugeben; denn er hat kein tatsächliches Eigentum, da er ein Sklave ist, solange er nicht einen Dirham besitzt, und der Sklave ist Eigentum, daher kann er notwendigerweise nicht als Eigentümer betrachtet werden. Siehe: Bada'i al-Sana'i 2: 70-71, al-Wiqaya S. 230, al-Hadiyya al-‘Alaiyya S. 213, und Allah weiß es am besten.