Das Urteil über den Fastenden, der mit Zweifel am Anbruch der Morgendämmerung gegessen hat

Frage
Was ist das Urteil über den Fastenden, der mit Zweifel am Anbruch der Morgendämmerung gegessen hat?
Antwort
Es ist unerwünscht, dass der Fastende isst, wenn er Zweifel am Anbruch der Morgendämmerung hat; denn es besteht die Möglichkeit, dass die Morgendämmerung bereits angebrochen ist, und das Essen würde das Fasten ungültig machen, weshalb er sich davon fernhalten sollte; gemäß seinem Wort, صلى الله عليه وسلم: "Das Erlaubte ist klar und das Verbotene ist klar, und zwischen beiden gibt es zweifelhafte Dinge, also lass das, was dich zweifeln lässt, und wende dich dem zu, was dich nicht zweifeln lässt." In Sunan an-Nasa'i al-Kubra 3: 468, al-Mujtabi 8: 230, Musannaf Ibn Abi Shaiba 4: 544, Sunan al-Bayhaqi al-Kabir 10: 115, und gemäß seinem Wort, صلى الله عليه وسلم: "Wisset, dass jeder König ein Schutzgebiet hat, und wisset, dass das Schutzgebiet Allahs seine Verbote sind." In Sahih al-Bukhari 1: 28, und Sahih Muslim 3: 1219, und wer mit Zweifel am Anbruch der Morgendämmerung isst, bewegt sich um das Schutzgebiet und könnte darin fallen, weshalb er durch das Essen sein Fasten der Ungültigkeit aussetzt, und es ist ihm unerwünscht. Wenn er jedoch isst, während er unsicher ist, wird ihm nicht die Pflicht zur Wiedergutmachung auferlegt, nur aufgrund des Zweifels; denn die Ungültigkeit des Fastens ist unsicher, da der Zweifel am Anbruch der Morgendämmerung besteht, und die Grundlage ist, dass die Nacht andauert. Der Tag wird nicht durch Zweifel festgestellt, es sei denn, er ist sich des Anbruchs sicher, dann ist er verpflichtet, nachzuholen. Ebenso, wenn er vor der Morgendämmerung gegessen hat und sich sicher ist, dass die Morgendämmerung nicht angebrochen ist, hat er keine Pflicht zur Wiedergutmachung, gemäß der richtigen Meinung; denn er ist sich der Nacht sicher, und das Fasten wird nur durch eine ähnliche Sicherheit ungültig. Siehe: Bada'i as-Sana'i 2: 105.
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