Wer von ihnen überhaupt nicht fasten kann, bricht das Fasten und muss eine Entschädigung leisten, denn Allah sagt: (Und für diejenigen, die es ertragen können, ist eine Entschädigung: die Speise eines Bedürftigen) [Al-Baqarah: 184]. Es gibt kein Nachholen für ihn. Wer jedoch in der Lage ist, an einigen Tagen des Monats zu fasten, aber nicht an anderen, der fastet an den Tagen, an denen er kann, und holt die Tage nach, an denen er während des Ramadan gefastet hat, wann immer er dazu in der Lage ist, und es gibt keine Entschädigung für ihn. Der Kranke, dem das Fasten an langen, heißen Sommertagen schwerfällt und der in der Lage ist, an kurzen Wintertagen nachzuholen, bricht das Fasten und muss nachholen, wenn er dazu in der Lage ist, und es gibt keine Entschädigung für ihn. Für die Erlaubnis, im Ramadan zu brechen, muss man befürchten, dass sich die Krankheit verschlimmert, oder dass die Genesung von der Krankheit verzögert wird, oder man ist gesund, hat aber Angst, durch das Fasten krank zu werden. Siehe Tabiin al-Haqaiq 1: 333.