Antwort
Ich sage und mit Allahs Hilfe: Das Almosen des Fastenbrechens ist für den Ungläubigen nicht verpflichtend; denn es gibt keinen Weg zur Verpflichtung im Zustand des Unglaubens; denn darin liegt ein Sinn der Anbetung, die ohne die Absicht nicht erfüllt werden kann, und der Ungläubige gehört nicht zu den Anbetenden. Siehe: Al-Bada'i 2: 70, Al-Wiqaya S. 229, und Allah weiß es besser.