Fasten am Tag von Arafah

Frage
Was ist das Urteil über das Fasten am Tag von Arafah?
Antwort
Es ist empfehlenswert für Nicht-Hadsch-Pilger, den Tag von Arafah zu fasten - das ist der neunte Tag des Monats Dhul-Hidschja -; denn er hat eine besondere Bedeutung im Vergleich zu anderen Tagen, wie in Badā'i al-Ṣanā'i' 2: 79 erwähnt wird; Abu Qatada (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtete, dass der Prophet Muhammad (Friede sei mit ihm) sagte: "Das Fasten am Tag von Arafah rechne ich bei Allah als Sühne für das Jahr davor und das Jahr danach" in Sahih Muslim 2: 818 und Sahih Ibn Hibban 8: 394. Was den Hadsch-Pilger betrifft, so wird ihm das Fasten missbilligt, wenn es ihn schwächt und daran hindert, zu stehen und zu beten; denn die Vorzüge des Fastens an diesem Tag können in anderen Jahren nachgeholt werden, während die Vorzüge des Stehens und Betens an diesem Tag für die meisten Menschen normalerweise nur einmal im Leben nachgeholt werden können, weshalb es besser ist, sie zu erlangen. Die Missbilligung ist eine Empfehlung; denn es würde eine Vernachlässigung des Wichtigen in diesem Moment darstellen, es sei denn, er würde durch sein Verhalten in ein Verbot geraten; so berichtete Umm al-Fadl bint al-Harith (möge Allah mit ihr zufrieden sein): "Einige Leute stritten sich bei ihr am Tag von Arafah über das Fasten des Propheten Muhammad (Friede sei mit ihm), einige sagten: Er fastet, und andere sagten: Er fastet nicht. Da sandte sie ihm einen Becher Milch, während er auf seinem Kamel in Arafah stand, und er trank ihn" in Sahih Muslim 2: 791 und Sahih al-Bukhari 2: 598. Und Ibn Umar (möge Allah mit beiden zufrieden sein) berichtete: "Er pilgerte mit dem Propheten (Friede sei mit ihm), dann mit Abu Bakr, dann mit Umar und dann mit Uthman, und keiner von ihnen fastete an diesem Tag." Wenn er jedoch nicht geschwächt wird, um zu stehen und zu beten, ist es nicht missbilligt; denn es vereint zwei gute Taten. Siehe: Badā'i al-Ṣanā'i' 2: 79, Fath al-Qadīr 2: 478, al-Bahr al-Rā'iq 2: 365, Hashiyat al-Tabyīn 1: 332, und Majma' al-Anhar 1: 254.
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